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D: Was man zum Elektro-Dienstwagen wissen sollte

Wer sich ein Elektro-Auto kauft, kann sowohl mit einer Kaufprämie als auch mit Steuererleichterungen rechnen. Wie die staatliche Förderung für dienstliche oder private Elektroautos aussieht, ob gekauft oder geleast besser ist, und mit welchen Förderungen Hybrid-Fahrzeughalter rechnen können, das zeigt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).

Elektro-Dienstwagen: Immer weniger Steuern
Für Elektro-Dienstwagen gibt es etliche steuerliche Förderungen. Wichtig dabei ist, dass private Fahrten mit dem Dienstwagen grundsätzlich versteuert werden müssen. Die einfachste Methode ist die 1-Pozent-Regelung: Dabei wird pauschal ein Prozent des Bruttolistenpreises des Firmenwagens zum monatlichen Gehalt hinzugerechnet. Hinzu kommen 0,03 Prozent des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zur ersten Tätigkeitsstätte.

Übrigens: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Dienstwagen, die aufgrund der Corona-Pandemie längere Zeit im Homeoffice gearbeitet haben, können in bestimmten Fällen Steuern sparen. Wer als Dienstwagennutzer weniger als 180 Tage pro Jahr zur Arbeit fährt, kann für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit anstelle der 0,03-Prozent-Regel beantragen, dass nur jede tatsächliche Fahrt besteuert wird. Diese wird dann mit lediglich 0,002 Prozent berücksichtigt.

Interessant für alle Fahrer eines elektrischen Dienstautos ist: Seit 1. Januar 2019 wird der geldwerte Vorteil nur noch aus dem halben statt dem ganzen Listenpreis berechnet. Dadurch soll der vergleichsweise teure Anschaffungspreis ausgeglichen und somit ein Anreiz für den Kauf eines Elektro-Dienstwagens geschaffen werden. Und die Bundesregierung hat die Förderung für elektrische Firmenwagen weiter angehoben:

1. Seit Januar 2020 müssen Elektroautos mit einem Bruttolistenpreis bis 40.000 Euro, die dienstlich genutzt werden, nur noch mit 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises monatlich als geldwerter Vorteil versteuert werden. Ab Juli 2020 wurde die Kaufpreisgrenze sogar auf 60.000 Euro angehoben. Diese neue Regel gilt für Elektrofahrzeuge, die vom 01. Januar 2019 bis 31. Dezember 2030 angeschafft oder geleast werden. Maßgeblich ist nicht das Datum des Kaufvertrags, sondern der Zeitpunkt der Lieferung des Autos.

Für andere Elektrofahrzeuge oder „reine“ Elektroautos mit einem Bruttolistenpreis über 60.000 Euro bleibt die 0,5 Prozent-Regelung von 2019 bestehen.

Gut zu wissen: Beide Steuervorteile werden auch bei der Fahrtenbuch-Methode berücksichtigt.

2. Für Hybrid-Elektrofahrzeuge gelten Sonderregeln. Nur wenn das aufladbare Hybridelektrofahrzeug eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt, greift seit 1. Januar 2019 ebenfalls die 0,5-Prozent-Regelung:

– Das Fahrzeug hat eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenem Kilometer.
– Die Reichweite des Fahrzeugs beträgt bei ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer.

Erfüllt der Hybrid keine der Voraussetzungen, gilt weiterhin der Nachteilsausgleich, der bis Ende 2018 gültig war. Dieser sieht vor, dass der Bruttolistenpreis gemindert wird – und zwar um pauschale Beträge für das Batteriesystem.

Übrigens: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit dem Dienstwagen von zu Hause aus zu ihrer ersten Tätigkeitsstätte fahren, können die Entfernungspauschale als Werbungskosten absetzen.
Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. – VLH 

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