Fluggastrechte: Blitzeinschlag entbindet von Entschädigungen
Ein in ein Flugzeug eingeschlagener Blitz kann im Fall einer großen Verspätung als „außergewöhnlicher Umstand" gelten. Ein entsprechendes Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) kürzlich veröffentlicht.
Der EuGH befasste sich auf Ersuchen des Landesgerichts Korneuburg mit dieser Frage, nachdem ein Flugzeug der Austrian Airlines (AUA) im März 2022 von einem Blitz getroffen worden war. Ein Fluggast kam in weiterer Folge mit über 13 Stunden Verspätung in London an.
400 EUR Streitwert
Eine über eine Gesellschaft eingebrachte Klage des Flugreisenden hat einen Streitwert von 400 EUR. In erster Instanz wies das Bezirksgericht Schwechat die Klage gegen die AUA ab. Das Landesgericht als Berufungsinstanz sah die Klärung der Frage durch den EuGH, ob ein Blitzschlag als „außergewöhnlicher Umstand" zu bewerten ist, als notwendig an. Fluggesellschaften sind nach europäischem Recht bei Flugausfällen oder großen Flugverspätungen zur Entschädigung verpflichtet - das gilt aber nicht, wenn der Grund für die Annullierung oder Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist.
Der EuGH stellte dazu fest, dass ein Blitzschlag dann einen außergewöhnlichen Umstand darstelle, „wenn er zu obligatorischen Sicherheitsüberprüfungen mit der Folge der verspäteten Freigabe des Flugzeugs für den Einsatz führt“. Der Unionsgesetzgeber habe in den Begriff der „außergewöhnlichen Umstände" die mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen einbezogen, darunter auch die Gefahr eines Blitzeinschlags. Ein Blitzeinschlag, nach dem das Flugzeug obligatorischen Sicherheitsüberprüfungen unterzogen werden muss, sei nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar.
Quelle und Details: https://www.tip-online.at/news/58548/fluggastrechte-blitzeinschlag-entbindet-von-entschaedigungen/