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Nach Spanien, Italien, Portugal und Griechenland folgt nun auch Frankreich: Fluglots:innen legen nächste Woche Donnerstag 18. September 2025 ihre Arbeit nieder.

Passagiere in Europa werden auch im Spätsommer von einer Streikwelle betroffen sein. Der Streik soll am Donnerstag, dem 18. September vor Aufnahme des Frühdienstes starten und den ganzen Tag, bis zum Ende des Nachtdienstes, anhalten.

Das verkündet die SNCTA (Syndicat national des contrôleurs du trafic aérien), die mit 60% der Stimmen die grösste Gewerkschaft für Fluglots:innen in Frankreich bildet.

Vor allem an den Pariser Flughäfen Roissy-Charles-de-Gaulle und Paris-Orly muss mit erheblichen Verspätungen gerechnet werden. Nina Staub, Fluggasrechtsexpertin bei AirHelp, erklärt, welche Rechte betroffene Reisende haben.

In diesem Fall kein Anspruch auf Entschädigungszahlungen von bis zu Euro 600

«Noch ist unklar, in welchem Umfang der Streik die Abläufe in Paris beeinträchtigen wird. Ein Blick zurück zeigt jedoch, was Reisende erwarten könnte: Im Juli 2025 kam es bei einem ähnlichen Ausstand an den Flughäfen Charles-de-Gaulle und Orly zu massiven Einschränkungen und etwa jeder vierte Flug wurde gestrichen.

Da es sich um einen Streik des Flughafenpersonals handelt und er damit ausserhalb der Kontrolle der Airlines liegt, haben betroffene Passagiere im Normalfall keinen Anspruch auf eine Entschädigung gemäss der europäischen Fluggastrechteverordnung. Das heisst, für gestrichene oder stark verspätete Flüge aufgrund des Streiks steht ihnen keine Entschädigungszahlung in Höhe von bis zu 600 Euro pro Person zu.»

Bei grosser Verspätung: Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt oder Ticketerstattung

«Ab einer Verspätung von mehr als fünf Stunden oder einer Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt ist die Airline dazu verpflichtet, den vollen Ticketpreis zu erstatten. In der Regel bieten die Fluggesellschaften eine Umbuchung auf einen alternativen Flug an.

Sollten Airlines keine schnellstmögliche alternative Transportmöglichkeit bereitstellen, kann bei erheblichen Verspätungen dennoch ein Anspruch auf Entschädigung bestehen. Das regelt das EuGH-Urteil von 2020 (Rechtssache C-74/19): Es verpflichtet Airlines, Passagiere auf der schnellstmöglichen Route umzubuchen – auch über eine andere Fluggesellschaft oder indirekte Verbindungen, wenn dies schneller ist. Viele Airlines setzen diese Vorgabe unzureichend um, was zu unnötigen Wartezeiten führt.

Wird die Fluggesellschaft nicht von sich aus tätig oder kann sie keine geeignete alternative Beförderung anbieten, können die betroffenen Fluggäste selbst eine Alternative suchen und die Kosten der Fluggesellschaft in Rechnung stellen. Um die Erstattung ihrer Kosten zu gewährleisten, sollten betroffene Passagiere eventuelle Umbuchungen auf Bus, Bahn oder andere Flüge jedoch keinesfalls ohne Absprache mit der Airline durchführen.»

Passagiere haben Anspruch auf Verpflegung am Flughafen

«Kommt es zu einer Flugverspätung von mehr als zwei Stunden, ist die Fluggesellschaft verpflichtet, den Reisenden am Flughafen kostenlose Mahlzeiten und Getränke zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus müssen sie die Möglichkeit erhalten, zwei Telefonate zu führen oder zwei E-Mails zu versenden. Falls erforderlich, hat die Airline zudem für eine Unterkunft sowie den Transport dorthin zu sorgen. Es empfiehlt sich in jedem Fall, diese Leistungen aktiv bei der Fluggesellschaft einzufordern. Ausserdem sollten Passagiere sämtliche Belege sorgfältig aufbewahren, um im Nachhinein die Erstattung der entstandenen Kosten für Verpflegung, Erfrischungen, Ersatzbeförderung oder Unterkunft geltend machen zu können.» (Business TravelTip)

Quelle: https://abouttravel.ch/reisebranche/fluglotsenstreik-in-frankreich-das-muessen-reisende-wissen/

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