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EU beschließt Reform der A1-Bescheinigung für Geschäftsreisen

Die Europäische Union hat die Reform der A1-Bescheinigung endgültig beschlossen. Ziel ist es, den administrativen Aufwand bei grenzüberschreitenden Geschäftsreisen zu reduzieren und kurzfristige berufliche Aufenthalte innerhalb Europas zu erleichtern. Nach Zustimmung der Europäischen Kommission, des Europäischen Parlaments und des Rates der EU ist das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen.

Bislang musste für viele Dienstreisen ins europäische Ausland eine A1-Bescheinigung beantragt werden – selbst bei eintägigen Terminen, Konferenzen oder Schulungen. Die Bescheinigung dokumentiert, welches Sozialversicherungssystem für eine Person gilt, die vorübergehend in einem anderen Land arbeitet.

Neue Definition für klassische Geschäftsreisen
Ein wesentlicher Bestandteil der Reform ist eine einheitlichere Definition der Geschäftsreise. Darunter fallen zeitlich begrenzte Tätigkeiten im geschäftlichen Interesse, bei denen weder Waren geliefert noch Dienstleistungen erbracht werden.

Typische Beispiele sind die Teilnahme an Besprechungen, Konferenzen, Seminaren oder Schulungen. Für solche Reisen soll künftig keine vorherige A1-Bescheinigung mehr erforderlich sein. Damit entfällt für einen Teil der Geschäftsreisen ein bisheriger administrativer Schritt.

Nicht alle beruflichen Auslandsreisen sind ausgenommen
Die neue Regelung gilt nicht pauschal für sämtliche Dienstreisen. Werden im Ausland beispielsweise Dienstleistungen erbracht, technische Arbeiten durchgeführt oder Waren geliefert, kann die Verpflichtung zur A1-Bescheinigung weiterhin bestehen.

Entscheidend ist daher künftig insbesondere die konkrete Tätigkeit während des Auslandsaufenthalts. Bei Kundenbesuchen, Beratungsleistungen oder Projektarbeiten kann die Abgrenzung komplex sein, insbesondere wenn eine Reise verschiedene Tätigkeiten umfasst.

Zusätzlich sieht die Reform eine Ausnahmeregelung für bestimmte kurzfristige berufliche Einsätze vor, die nicht unter die Definition einer klassischen Geschäftsreise fallen. Diese betrifft Tätigkeiten von höchstens drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen. Für den Bausektor gelten dabei strengere Einschränkungen.

Inkrafttreten steht noch aus
Trotz des abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahrens gelten die neuen Bestimmungen noch nicht unmittelbar. Zunächst muss die Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Bis die Neuregelung tatsächlich anwendbar ist, bleiben die bisherigen Vorgaben zur A1-Bescheinigung maßgeblich.

Die Reform bringt damit eine Erleichterung für bestimmte Geschäftsreisen, ersetzt jedoch nicht grundsätzlich die Prüfung der sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten.

Quelle: https://www.fvw.de/businesstravel/travelmanagement/eu-beschluss-a1-reform--weniger-buerokratie-oder-nur-neue-regeln-265386?utm_source=%2Fmeta%2Fnewsletter%2Fbiztravelnews&utm_medium=newsletter&utm_campaign=nl11873&utm_term=bb08f3ab4ef435be090bea5b5502c781

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